Verfasst von:
Andrea G. am
05.03.2004 19:08
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THEMA: Nachversteuerung von Versicherungsprämien |
Ich habe meine Lebensversicherungsbeiträge jahrelang als Sonderausgaben geltend gemacht. Jetzt habe ich gelesen, dass ich 30 % Rückzahlung leisten muss, wenn ich mir den gesamten Betrag auszahlen lasse. Nicht klar ist mir folgendes: Von was 30 %? Vom Auszahlungsbetrag, oder von den von mir abgesetzen Jahresprämien?
Ist es dann ratsam diese Beiträge nicht mehr steuerlich geltend zu machen bzw. eine Wiederaufnahme der Veranlagungen von jenen Jahren vorzunehmen und die erhaltenen Rückzahlungen gleich vorzunehmen? |
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Verfasst von:
Ch. Raberger - GBH am
05.03.2004 19:08
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THEMA: Re: Nachversteuerung von Versicherungsprämien |
Die Nachversteuerung erfolgt einheitlich mit einem Steuersatz von 30% von den seinerzeit abgesetzten Beträge.
Hatten Sie insgesamt in einem Jahr mehr Sonderausgaben, als seinerzeit absetzbar waren (also über dem Höchstbetrag des SA-Topfes), wird davon ausgegangen, dass die nachzuversteuernden Sonderausgaben soweit als möglich über dem Höchstbetrag gelegen sind, wodurch eine Steuernachzahlung zumindest teilweise vermieden werden kann. Soll heissen: Sie haben in einem Jahr an SA z.B. tatsächlich 3.300 Euro ausgeben, davon z.B. für die Lebensversicherung 1.500 Euro. Sie konnten aber nur maximal 1/4 vom Höchstbetrag 2.920 Euro, somit also 730 Euro absetzen, dann wären für das betreffende Jahr nur 280 Euro mit 30% nachzuversteuern, weil sich die Lebensversicherung nur mit diesem Betrag steuermindernd auswirkte.
Keine Nachversteuerung darf das FA vornehmen, wenn z.B. die Auflösung des Versicherungsvertrages wegen einer wirtschaftlichen Notlage erfolgt, wie z.B. zur Abdeckung von aussergewöhnlichen Belastungen u.Ä.
Literatur: LStR, Rz 606-613
Das Steuerbuch 2003, BMFinanzen
Steuer Sparen (2003), BDO Auxilia ...
Steuersparbuch 2003/2004 - Eduard Müller
mit (unverbindlichen) Grüßen
Ch. Raberger - GBH |
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