Verfasst von:
Beate Riedl am
23.02.2004 11:58
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THEMA: UID bei reverse-charge |
Bei Leistungen gilt prinzipell das reverse-charge system gemäß § 19. Bei den Rechnungsmerkmalen ist angeführt, dass die UID Nummer angegeben werden muß.
Erbringt nun ein Drittländer eine sonstige Leistung, so geht die Steuerschuld auf den österreichischen Leistungsempfänger über. In der Rechnung kann der Leistungserbringer jedoch keine UID-Nummer angeben! Oder muss sich dieser in Österreich regestrieren lassen?
Vielen Dank
Beate Riedl |
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Verfasst von:
Mag. Thomas Fiebich am
23.02.2004 11:58
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THEMA: Re: UID bei reverse-charge |
Die Angabe der UID in der Rechnung ist nur erforderlich, soweit für diese Leistungen das Recht auf Vorsteuerabzug besteht (§ 11 Abs 1 Z 6). Gemäß § 12 Abs 1 Z 3 UStG besteht aber der Vorsteruabzug im Fall von reverse-charge unmittelbar auf Grund des Übergangs der Steuerschuld. Für die Rechnungsausstellung gilt § 11 Abs 1a UStG.
Wichtig! In der Rechnung darf auch keine USt ausgewiesen werden, da diese sonst zusätzlich vom leistenden Drittlandsunternehmer geschuldet wird (§ 11 Abs 12) |
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