Ab 1.1.2010 sind von österreichischen Unternehmen erbrachte sonstige Leistungen im B2B Bereich dort steuerbar wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Erbringt das österreichische Unternehmen somit an ein im EU-Ausland ansässiges Unternehmen seine Leistung so ist diese Leistung in Österreich nicht steuerbar. Es kommt allerdings zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge) Ab 1.1.2010 müssen diese sonstigen Leistungen, für die das Reverse-Charge-System angewandt wird, in die ZM (Zusammenfassende Meldung) aufgenommen werden, und zwar in jenem Zeitraum, in dem sie ausgeführt wurden. Auch bei Istversteuerern, die ihre Umsätze erst bei Zufluss versteuern, müssen sich dieser Regelung unterwerfen. Der Zeitpunkt des Zuflusses oder der Rechnungsausstellung hat keinen Einfluss auf den Meldezeitraum. Es gilt immer der Leistungszeitraum. |